Anhand der migrationsamtlichen Akten lässt sich indessen feststellen, dass der Beschwerdeführer 2001 und 2012 insgesamt drei Straferkenntnisse erwirkte und zu Bussen von zusammengezählt Fr. 1'830.00 verurteilt wurde (siehe vorne lit. A). Auch wenn unabhängig von der strafgerichtlichen Beurteilung im Rahmen einer ausländerrechtlichen Auseinandersetzung praxisgemäss auch Vorstrafen berücksichtigt werden dürfen, welche aus dem Strafregisterauszug für Privatpersonen nicht mehr ersichtlich sind (vgl. Urteil des - 12 -