3.2.3.3. Im Urteil vom 7. Juli 2021 hielt das Obergericht des Kantons Aargau fest, der Beschwerdeführer weise keine Vorstrafen auf (MI-act. 105). Anhand der migrationsamtlichen Akten lässt sich indessen feststellen, dass der Beschwerdeführer 2001 und 2012 insgesamt drei Straferkenntnisse erwirkte und zu Bussen von zusammengezählt Fr. 1'830.00 verurteilt wurde (siehe vorne lit.