2.5). Auch wenn der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Art. 66a Abs. 1 StGB nicht rückwirkend angewendet werden darf, ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Tat heute (unter Vorbehalt der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB) zwingend zu einer Landesverweisung führen würde, was die Schwere der Gesetzesverletzung unterstreicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_1003/2016 vom 10. März 2017, Erw. 5.2). Insgesamt erhöht sich in Anbetracht der Art des vom Beschwerdeführer begangenen Delikts das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz erheblich.