Die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB ist ein Sexualdelikt und stellt daher grundsätzlich eine (sehr) schwerwiegende Straftat dar (siehe vorne Erw. II/3.2.1). Auch ist dieses Delikt als eine in Art. 121 Abs. 3 und 4 BV angelegte und in Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB gesetzlich verankerte Anlasstat erfasst, deren Begehung grundsätzlich dazu führt, dass die ausländische Person unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert.