einsichtig und reuig sein könne. Insgesamt wirke sich die Täterkomponente daher neutral aus (MI-act. 105 f.). Zur Rückfallgefahr geht aus dem Urteil des Obergerichts hervor, der Beschwerdeführer weise keine Vorstrafen auf und lebe in geregelten sowie stabilen Verhältnissen. Aufgrund seiner Beweggründe und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer alles geleugnet habe, würden nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen. Diese würden indessen nicht derart schwer wiegen, dass ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen sei. Ihm sei deshalb für die ausgesprochene Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren (MI-act. 106).