Die Frau habe hingegen Küsse des Beschwerdeführers auf ihren Mund abwenden können. Das Obergericht hielt weiter fest, insgesamt würden das Tatvorgehen und die Tatumstände in Relation zum breiten Spektrum der möglichen Vergewaltigungsszenarien für ein vergleichsweise leichtes bis mittelschweres Tatverschulden sprechen (MI-act. 104 f.). Was die Täterkomponente anbelange, führte das Obergericht aus, der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft, was den Normalfall darstellen würde und deshalb neutral zu beurteilen sei. Dasselbe gelte für sein Wohlverhalten nach der Tat.