Diese zeitweise Verhinderung der Luftzufuhr habe bei ihr nachvollziehbarerweise einen Angstzustand ausgelöst. Die vom Beschwerdeführer eingesetzten Nötigungsmittel seien somit von erheblicher Intensität gewesen. Der Beschwerdeführer habe von hinten den nur kurze Zeit dauernden, aber für die Frau mit Schmerzen verbundenen Geschlechtsverkehr ohne Kondom vollzogen, wobei er ausserhalb ihres Körpers in ein Tuch ejakuliert habe. Weiter habe der Beschwerdeführer die Frau an den Brüsten angefasst sowie am Dekolletee und Hals geleckt. Die Frau habe hingegen Küsse des Beschwerdeführers auf ihren Mund abwenden können.