3.2.3.2. Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB verurteilt. Zum Tathergang geht aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau hervor, die Vergewaltigung sei anlässlich eines Gesprächs über eine mögliche Arbeitsstelle erfolgt. Der Beschwerdeführer habe die Frau festgehalten und ihr die Hand sowie ein Kissen auf Nase und Mund gedrückt, als sie geschrien habe. Infolgedessen habe sie während eines kurzen Zeitraums nicht mehr richtig atmen können. Diese zeitweise Verhinderung der Luftzufuhr habe bei ihr nachvollziehbarerweise einen Angstzustand ausgelöst.