Unter Verweis auf die einschlägige gesetzliche Regelung von Art. 42 Abs. 1 StGB bleibt anzumerken, dass der Aufschub einer bis zu zweijährigen Freiheitsstrafe ohnehin nicht für sich allein darauf schliessen lässt, der Strafrichter bzw. die Strafrichterin sei nicht von einem schweren Verschulden ausgegangen. 3.2.3. 3.2.3.1. In einem zweiten Schritt sind sodann sämtliche weiteren Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses am Widerruf bzw. an der Verweigerung der Bewilligung führen können (siehe vorne Erw. II/3.2.1).