rechtsgleiche Behandlung nicht angeht. Massgebend ist somit nicht die einheitliche Bezeichnung der Schwere des Verschuldens durch den Strafrichter bzw. die Strafrichterin und die Migrationsbehörden, sondern die kohärente Quantifizierung des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts bei allen durch die Migrationsbehörden zu beurteilenden Personen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.355 vom 4. September 2019, Erw. II/3.2.2). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum strafrechtlichen Verschulden und der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (act. 14 f.) sind somit unbehelflich. Unter Verweis auf die einschlägige gesetzliche Regelung von Art.