3.2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Juli 2021 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (MI-act. 90 ff., 110). Damit liegt das vom Beschwerdeführer erwirkte Strafmass weit über der Grenze von einem Jahr, welche für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG massgeblich ist. Vor diesem Hintergrund und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist aus migrationsrechtlicher Sicht daher bereits aufgrund der Dauer der Freiheitsstrafe von einem schweren Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015, Erw. 5.3; BGE 139 I 145, Erw.