Die Bestimmungen über die strafrechtliche Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) sind aufgrund von Art. 2 Abs. 1 StGB nur auf Straftaten anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten am 1. Oktober 2016 (AS 2016 2337) begangen wurden. Das für das vorliegende migrationsrechtliche Verfahren ausschlaggebende Delikt der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB hatte der Beschwerdeführer vorher, am 20. Oktober 2015, verübt (MIact. 103). Demzufolge war es dem Obergericht des Kantons Aargau verwehrt, zu prüfen, ob gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine strafrechtliche Landesverweisung auszusprechen sei.