Der Beschwerdeführer halte sich nun seit bald 34 Jahren in der Schweiz auf. Er sei sprachlich, sozial, kulturell, beruflich und wirtschaftlich bestens integriert. Nur weil der Beschwerdeführer für die strafrechtliche Anklageschrift eine Übersetzung benötigt habe, könne nicht auf sprachliche Defizite geschlossen werden. Die Anklageschrift stelle ein in juristischer Sprache verfasstes, sehr komplexes und bedeutsames Dokument dar. Es sei üblich, dass solche Dokumente in die Muttersprache übersetzt würden. Seine Ehefrau, mit welcher er nun seit 35 Jahren verheiratet sei, halte sich bereits seit 38 Jahren in der Schweiz auf und besitze die Niederlassungsbewilligung.