Das Strafgericht habe keine Schlechtprognose gestellt und einen bedingten Strafvollzug gewährt. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers würden allesamt Bagatellen betreffen und stammten aus den Jahren 2001 und 2012. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer seit der schwerwiegenden Tat wohl verhalten habe. Im Übrigen sei es erst rund zwei Jahre nach der Tat zur Verhaftung gekommen und auch in diesen beiden Jahren habe sich der Beschwerdeführer wohlverhalten. Es sei daher insgesamt von einem höchstens mittelgrossen Fernhalteinteresse auszugehen. Der Beschwerdeführer halte sich nun seit bald 34 Jahren in der Schweiz auf.