Dies vor dem Hintergrund, dass bei Strafen von über zwei Jahren der vollständig bedingte Vollzug nicht mehr zulässig sei. Bei der den Beschwerdeführer betreffenden Verurteilung von zwei Jahren sei demgegenüber ein vollständig bedingter Vollzug nicht nur möglich gewesen, sondern auch gewährt worden. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb von der Einschätzung des Strafgerichts, wonach ein leichtes bis mittelschweres Verschulden vorliege, abzuweichen sei. Das Strafgericht habe keine Schlechtprognose gestellt und einen bedingten Strafvollzug gewährt.