1.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde (act. 11 ff.) vor, infolge der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sei zwar ein Widerrufsgrund erfüllt, jedoch erweise sich die Wegweisung als unverhältnismässig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung impliziere die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung. Dies vor dem Hintergrund, dass bei Strafen von über zwei Jahren der vollständig bedingte Vollzug nicht mehr zulässig sei.