Begehung der schweren Straftat abgehalten hätten, führe die mögliche Trennung der Ehegatten zu einer Erhöhung des privaten Interesses. Im Ergebnis überwiege das sehr grosse öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz allerdings das festgestellte grosse private Interesse am hiesigen Verbleib. Der Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geschützte Familienleben sei durch das überwiegende öffentliche Interesse an der ausländerrechtlichen Massnahme gerechtfertigt. Gleiches gelte für das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben.