II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Einspracheentscheid (act. 1 ff.) zunächst fest, der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Das massgebliche Delikt habe er vor Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zur Landesverweisung am 1. Oktober 2016 begangen. Damit erfülle er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Die vom Beschwerdeführer begangene Vergewaltigung stelle ein sogenanntes Katalogdelikt im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;