B. Gegen die Verfügung des MIKA liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. August 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 147 ff.). Am 26. Januar 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.