Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gewährte ihm das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 11. März 2022 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 118 ff.). Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer hierzu durch seine Rechtsvertretung Stellung nehmen (MI-act. 133 f.). Am 30. Juni 2022 verfügte das MIKA den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist nach Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg (MI-act. 137 ff.).