A. Der türkische Beschwerdeführer, geb. […] 1956, heiratete am 26. Dezember 1988 eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau und reiste im Rahmen des Familiennachzugs am 10. März 1989 in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 3 f., 6 f.). Am 13. Juli 1989 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (MIact. 7) und seit dem 24. Februar 1994 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung (MI-act. 21).