3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie – ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 45 Abs. 1 VRPG) – abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 750.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 114.00, gesamthaft Fr. 864.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.