Dass die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, ist demnach nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Argumente vermögen daran nichts zu ändern. Grösstenteils handelt es sich um appellatorische Kritik. Auch das Schlusswort geht an der Sache vorbei, zumal die Ausführungen -5- zum Abstrafen Andersdenkender und der Christen, zur Pandemie, zur Verunstaltung der Wissenschaft, zur Beraubung der Kinder des menschlichen Antlitzes etc. mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid offenkundig in keinem Zusammenhang stehen.