Inwiefern die Beschwerdeführerin an der "Richtigstellung" einzelner Formulierungen in den Erwägungen ein schutzwürdiges eigenes Interesse haben sollte – ohne dass sie eine Abänderung des "Entscheids" (d.h. des Dispositivs) verlangt – und inwiefern es sich bei den "angefochtenen" Formulierungen um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handeln sollte, kann mit der Vorinstanz nicht erkannt werden. Das (unangefochten gebliebene) Dispositiv verweist im Übrigen ohnehin nicht auf die von der Beschwerdeführerin "angefochtenen" Formulierungen, weder ausdrücklich noch sinngemäss.