1 [Beilage 2]). Eine Anpassung des "Entscheids" des Gemeinderats, d.h. des Dispositivs, mit dem die Einwendung abgewiesen und die Baubewilligung (unter Auflagen und Bedingungen) erteilt wurde, beantragte die Beschwerdeführerin dagegen nicht. Inwiefern die Beschwerdeführerin an der "Richtigstellung" einzelner Formulierungen in den Erwägungen ein schutzwürdiges eigenes Interesse haben sollte – ohne dass sie eine Abänderung des "Entscheids" (d.h. des Dispositivs) verlangt – und inwiefern es sich bei den "angefochtenen" Formulierungen um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handeln sollte, kann mit der Vorinstanz nicht erkannt werden.