MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, 1998, N. 130 zu § 38). Nach § 42 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (lit. a). Sowohl beim Anfechtungsobjekt als auch beim schutzwürdigen eigenen Interesse an der Beschwerdeführung handelt es sich um Sachurteilsvoraussetzungen. Fehlt eine Sachurteilsvoraussetzung von Anfang an, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. MERKER, a.a.O., N. 1 f., 8 und 43 f. zu Vorbem. zu § 38).