2.2. 2.2.1. Gemäss § 41 VRPG können Entscheide mit Beschwerde angefochten werden (Abs. 1). Anfechtungsobjekt im engeren Sinn bildet nur jener Teil der Verfügung, der in formelle Rechtskraft erwachsen kann, also das Dispositiv sowie gegebenenfalls die Erwägungen, auf die das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist (BOSSHART/BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 5 -4-