2. 2.1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist damit, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184, Erw. 1.1 mit Hinweisen = Die Praxis [Pra] 107/2018 Nr. 142; 135 II 38 Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2020 vom 25. Mai 2020, Erw. 1.2 mit Hinweisen).