4. Der Beschwerdeführerin auferlegte Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat sind vom Gemeinderat und der kantonalen Baubehörden zu tragen. Die Beschwerdeführerin ist für ihre Auslagen zu entschädigen. 2. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 wurden die Vorakten eingeholt. Die Beschwerde wurde den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf das Einholen von Beschwerdeantworten wurde verzichtet (§ 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).