Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.70 / MW / jb (2023-000075) Art. 44 Urteil vom 10. Mai 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ führerin gegen Beschwerde- B._____ gegnerin Vorinstanzen Gemeinderat Q._____ Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Regierungsrats vom 25. Januar 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Am 10. März 2022 reichte die B. beim Gemeinderat Q. das Baugesuch für den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. aaa ein. Am 6. April 2022 stimmte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, dem Bauvorhaben unter Auflagen zu. Während der öffentlichen Auflage vom 22. April bis 23. Mai 2022 erho- ben A. und B. Einwendung. Mit Protokollauszug vom 7. November 2022 wies der Gemeinderat Q. die Einwendung ab und erteilte die Baubewilli- gung, unter Auflagen und Bedingungen. B. Gegen die Baubewilligung erhob A. Beschwerde beim Regierungsrat. Die- ser fällte am 25. Januar 2023 folgenden Entscheid: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. A., Q., hat die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 950.– sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 92.40, total Fr. 1'042.40, zu tragen. Auf eine Rechnungsstellung der Differenz zum geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.– wird aufgrund der Geringfügigkeit des geschulde- ten Betrags verzichtet. 3. Es werden keine Parteikosten entschädigt. C. 1. Gegen den am 31. Januar 2023 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhob A. am 24. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: 1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000075 Sitzung vom 25. Januar 2023 sei abzuweisen (Beilage A). 2. Der Richtigstellung im Beschwerdeantrag vom 7. September 2022 an den Regierungsrat sei zu entsprechen (Beilage B). 3. Gestützt darauf habe die Bauherrschaft gemäss Einwendungsantrag vom 22.05.2022 die "technischen Massnahmen" nachzureichen (Beilage C). -3- 4. Der Beschwerdeführerin auferlegte Kosten des Verfahrens vor dem Re- gierungsrat sind vom Gemeinderat und der kantonalen Baubehörden zu tragen. Die Beschwerdeführerin ist für ihre Auslagen zu entschädigen. 2. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 wurden die Vorakten eingeholt. Die Beschwerde wurde den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf das Einholen von Beschwerdeantworten wurde verzichtet (§ 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Der angefoch- tene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 61 Abs. 2 und 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde somit zuständig. 2. 2.1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist damit, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184, Erw. 1.1 mit Hinweisen = Die Praxis [Pra] 107/2018 Nr. 142; 135 II 38 Erw. 1.2; Ur- teil des Bundesgerichts 2C_191/2020 vom 25. Mai 2020, Erw. 1.2 mit Hin- weisen). 2.2. 2.2.1. Gemäss § 41 VRPG können Entscheide mit Beschwerde angefochten wer- den (Abs. 1). Anfechtungsobjekt im engeren Sinn bildet nur jener Teil der Verfügung, der in formelle Rechtskraft erwachsen kann, also das Dispositiv sowie gegebenenfalls die Erwägungen, auf die das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist (BOSSHART/BERTSCHI, in: Kommentar zum Ver- waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 5 -4- zu § 19; ferner: BGE 136 V 268, Erw. 4.5). Das heisst, grundsätzlich ist nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids anfechtbar (vgl. Urteil der Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018, Erw. 1.2). Es reicht nicht, wenn sich die Beschwerde lediglich gegen die Begründung eines Entscheids richtet, ohne dass eine Änderung des Dis- positivs verlangt wird (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 1985, S. 353, Erw. 3a; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, 1998, N. 130 zu § 38). Nach § 42 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (lit. a). Sowohl beim Anfechtungsobjekt als auch beim schutzwürdigen eigenen In- teresse an der Beschwerdeführung handelt es sich um Sachurteilsvoraus- setzungen. Fehlt eine Sachurteilsvoraussetzung von Anfang an, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. MERKER, a.a.O., N. 1 f., 8 und 43 f. zu Vorbem. zu § 38). 2.2.2. Der Protokollauszug des Gemeinderats vom 7. November 2022 (Baubewil- ligungsentscheid) war aufgebaut in I. Sachverhalt, II. Erwägungen und III. Entscheid. Die Beschwerdeführerin beantragte vor Vorinstanz eine "Richtigstellung" bzw. Anpassung verschiedener Formulierungen im Ab- schnitt "II. Erwägungen" des Protokollauszugs des Gemeinderats; im We- sentlichen ersuchte sie um die Übernahme wörtlicher Zitate aus ihrem Schreiben vom 16. August 2016 (siehe Vorakten, act. 3 f. sowie act. 1 [Bei- lage 2]). Eine Anpassung des "Entscheids" des Gemeinderats, d.h. des Dispositivs, mit dem die Einwendung abgewiesen und die Baubewilligung (unter Auflagen und Bedingungen) erteilt wurde, beantragte die Beschwer- deführerin dagegen nicht. Inwiefern die Beschwerdeführerin an der "Rich- tigstellung" einzelner Formulierungen in den Erwägungen ein schutzwürdi- ges eigenes Interesse haben sollte – ohne dass sie eine Abänderung des "Entscheids" (d.h. des Dispositivs) verlangt – und inwiefern es sich bei den "angefochtenen" Formulierungen um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handeln sollte, kann mit der Vorinstanz nicht erkannt werden. Das (unan- gefochten gebliebene) Dispositiv verweist im Übrigen ohnehin nicht auf die von der Beschwerdeführerin "angefochtenen" Formulierungen, weder aus- drücklich noch sinngemäss. Dass die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, ist demnach nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Verwal- tungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Argumente vermögen daran nichts zu ändern. Grösstenteils handelt es sich um appellatorische Kritik. Auch das Schlusswort geht an der Sache vorbei, zumal die Ausführungen -5- zum Abstrafen Andersdenkender und der Christen, zur Pandemie, zur Ver- unstaltung der Wissenschaft, zur Beraubung der Kinder des menschlichen Antlitzes etc. mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid offenkundig in keinem Zusammenhang stehen. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie – ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 45 Abs. 1 VRPG) – abzu- weisen ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 750.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 114.00, gesamthaft Fr. 864.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 4. Zustellung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2023 an die Beschwerdegegnerin, den Gemeinderat Q. und den Regierungsrat zur Kenntnisnahme. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin den Gemeinderat Q. den Regierungsrat Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 10. Mai 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi