Der Streitwert liegt in der unteren Hälfte des Rahmens (von über Fr. 50'000.00 bis Fr. 100'000.00), die Schwierigkeit des Falles war knapp mittel und der mutmassliche Aufwand des Anwalts des Gemeinderats ist als gering einzustufen. Insgesamt erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 sachgerecht. - 14 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 285.00, gesamthaft Fr. 3'285.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.