Entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers (welcher allerdings von einer falschen Berechnung der Gebäudelänge ausgeht) ist von einem Streitwert von rund Fr. 60'000.00 auszugehen, wobei der Beschwerdeführer überdies Umsatzeinbussen von mehreren Tausend Franken moniert. Bei einem Streitwert über Fr. 50'000.00 bis Fr. 100'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 3'000.00 bis Fr. 10'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 3 AnwT). Der Streitwert liegt in der unteren Hälfte des Rahmens (von über Fr. 50'000.00 bis Fr. 100'000.00), die Schwierigkeit des Falles war knapp mittel und der mutmassliche Aufwand des Anwalts des Gemeinderats ist als gering einzustufen.