sich aus den Akten mit genügender Klarheit. Auf die vom Beschwerdeführer verlangte Abnahme weiterer Beweismittel (namentlich Durchführung eines Augenscheins sowie Messung der Gebäudelänge durch das Gericht) kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3). Für die Beurteilung der Gebäudelänge stellt das Gericht zudem auf den vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichten Plan (Replikbeilage 1) ab. 5. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.