Im Rahmen der Interessenabwägung ergibt sich daher, dass das gewichtige öffentliche Interesse an der Herstellung des rechtmässigen Zustands das entgegenstehende private Interesse der Beschwerdeführer überwiegt. Der Rückbau ist somit zumutbar. Nicht zu beanstanden ist schliesslich die angesetzte Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustands von drei Monaten ab Rechtskraft (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8 [Dispositiv-Ziffer 1b]). 4. Weitere Beweiserhebungen sind schliesslich nicht erforderlich, um den Fall schlüssig beurteilen zu können. Der entscheidrelevante Sachverhalt ergibt - 13 -