Eigenmächtiges Vorgehen soll sich nicht lohnen. Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) gebietet, dass derjenige Bauherr, der korrekt vorgängig ein Baugesuch einreicht und sich an die Regeln hält, gegenüber demjenigen, welcher eigenmächtig baut, nicht benachteiligt wird. Den gewichtigen öffentlichen Interessen an der Herstellung des rechtmässigen Zustands stehen die Interessen des Beschwerdeführers entgegen. Diese sind im Wesentlichen finanzieller Natur.