bzw. dahingehend umgestaltet, dass sie nicht mehr zur Gebäudelänge zu rechnen sind, so beträgt die Gebäudelänge noch immer ca. 31.30 m. Die Überschreitung der zulässigen Gebäudelänge beträgt somit ca. 1.30 m, was erheblich ist. Dass sie nur 16 cm beträgt, wie der Beschwerdeführer behauptet (vgl. Replik, S. 4 f.), trifft nicht zu (siehe Erw. II/3.3). Für einen Rückbau spricht im Weiteren das Interesse an der Einhaltung der Bauordnung. Würde der rechtswidrige Zustand vorliegend toleriert, hätte dies erhebliche präjudizielle Auswirkungen. Die v.a. auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nicht gutgläubig gehandelt hat. Eigenmächtiges Vorgehen soll sich nicht lohnen.