Die Anordnung, wonach die Vordächer/Überdachungen soweit zurückzubauen sind, dass die Gebäudelänge von 30 m eingehalten wird, ist fraglos geeignet, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Ebenso ist die Erforderlichkeit der Anordnung zu bejahen, eine mildere Massnahme zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ist nicht ersichtlich. Bei der Interessenabwägung ist dem Interesse an der Herstellung des rechtmässigen Zustands hohes Gewicht beizumessen: Eine bloss geringfügige Abweichung vom Erlaubten liegt nicht vor. Die Vorinstanz stellte eine Gebäudelänge von über 35 m fest, womit die zulässige Gebäudelänge von 30 m massiv überschritten war.