Da dem Beschwerdeführer kein guter Glaube attestiert werden kann, erweist sich auch sein Vorwurf, wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, weil sie seinen guten Glauben bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht berücksichtigt habe (vgl. Replik, S. 6), als unbegründet.