Dies muss auch einem Bauherrn bekannt sein, der in Bausachen Laie ist. Von gutgläubigem Handeln des Beschwerdeführers lässt sich schon aus diesem Grund nicht sprechen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Bauarbeiten an den östlichen Vordächern/Überdachungen auch nicht einstellte, als er von der Gemeinde am 24. Februar 2020 auf die Baubewilligungspflicht hingewiesen und am 12. Mai 2020 sogar ein Baustopp angeordnet worden war. Anlässlich eines - 11 -