II/4.3.2.1). Davon muss auch im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Baubewilligungen vom 5. Februar 2002 für ein Storendach (Beschwerdebeilage 2) und vom 12. September 2011 für einen Wintergarten (Beschwerdebeilage 3), ändern daran nichts. Sowohl das Storendach als auch der Wintergarten wurden vom Beschwerdeführer abgebrochen. Für neue Bauten an der Stelle der abgebrochenen Bauten konnten die ursprünglichen Baubewilligungen aus dem Jahre 2002 bzw. 2011 nicht mehr massgebend sein. Dies muss auch einem Bauherrn bekannt sein, der in Bausachen Laie ist.