3.4. 3.4.1. Da auch unter Ausblendung der westlichen Vordächer die zulässige Gebäudelänge überschritten wird, stellt sich die Frage der Herstellung des rechtmässigen Zustands. Der Beschwerdeführer erachtet einen Rückbau der östlichen Vordächer/Überdachungen als unverhältnismässig bzw. mit dem guten Glauben nicht vereinbar. - 10 -