Gestützt auf den mit der Replik eingereichten Plan ergibt sich somit eine Gebäudelänge von ca. 31.30 m. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die effektive Gebäudelänge betrage nach dem Rückbau der westlichen Vordächer lediglich 30.16 m (gemessen bis zur Aussenkante der Betonstützen des südöstlichen Vordachs), kann dem nicht gefolgt werden. Für die Ermittlung der Gebäudelänge ist nicht die Aussenkante der unter der betonierten Überdachung zurückversetzten Betonstützen massgebend, sondern – entsprechend den Vorgaben in Anhang 1 Ziffern 4.1, 3.3, 3.2 und 3.1 BauV – der äusserste Rand der östlichen Vordächer/Überdachungen.