Geht man somit davon aus, dass der Beschwerdeführer die westlichen Vordächer (wie angekündigt) zurückbaut bzw. dahingehend umgestaltet, dass sie nicht mehr zur Gebäudelänge des Hauptgebäudes zu rechnen sind, so erstreckt sich die Gebäudelänge neu ab der westlichen äusseren Gebäudewand in Richtung Osten bis zum östlichen (äusseren) Rand des östlichen Vordachs bzw. der Überdachung aus Holz. An dieser Stelle umfasst die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks die projizierte (östlichste) Fassadenlinie. Gestützt auf den mit der Replik eingereichten Plan ergibt sich somit eine Gebäudelänge von ca. 31.30 m.