des im Erdgeschoss des Gebäudes betriebenen Restaurants vor Witterungseinflüssen geschützt wird. Da keine Nebennutzung vorliegt, kommt eine Qualifikation als "Anbaute" von vornherein nicht in Betracht (siehe Anhang 1 Ziffer 2.3 BauV). Abgesehen davon sind die erwähnten Vordächer/Überdachungen – trotz der Unterschiede in der Materialisierung – im Hinblick auf die Qualifikation als "Anbaute" als Einheit zu betrachten, wobei festzustellen ist, dass die maximale Grundfläche von 40 m2 (siehe § 19 Abs. 1 lit. a i.V.m. Anhang 1 Ziffer 2.3 BauV) deutlich überschritten ist.