Der Beschwerdeführer akzeptiert in der Replik den Rückbau der westlichen Vordächer. Umstritten ist dagegen ein Rückbau der östlichen Vordächer bzw. Überdachungen. Die Vorinstanz wies diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass die Vordächer/Überdachungen an der Ostseite des Gebäudes der Hauptnutzung dienen, da mit ihnen die Terrasse mit den Aussensitzplätzen -9-