Art und Weise des Rückbaus wurde dabei nicht konkreter vorgeschrieben, sondern dem Beschwerdeführer überlassen. Entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid steht es dem Beschwerdeführer somit frei, welche Vordächer bzw. Überdachungen er in welchem Umfang zurückbauen möchte. Ebenso steht es ihm frei, allfällige andere Lösungen zu finden, um die Gebäudelänge einzuhalten, z.B. indem er die Vordächer so umgestaltet, dass diese nicht mehr zur Gebäudelänge gerechnet werden (vgl. auch Duplik Vorinstanz).