3.3. Die Vorinstanzen stützten sich bei ihren Beurteilungen auf die mit dem Baugesuch und den Projektänderungsgesuchen eingereichten Pläne. Die Vorinstanz hielt dabei fest, die zulässige maximale Gebäudelänge von 30 m werde durch das nachträgliche Baugesuch um gut 5 m überschritten. Sie ordnetet deshalb an, die Vordächer auf der Ost- und Westseite seien soweit zurückzubauen seien, dass die Gebäudelänge von 30 m unter Anrechnung der Vordächer eingehalten werde. Art und Weise des Rückbaus wurde dabei nicht konkreter vorgeschrieben, sondern dem Beschwerdeführer überlassen.