Die zufolge des Rückbaus entstehenden finanziellen Schäden seien im Übrigen nicht unbedeutsam, weshalb der Rückbau der östlichen Vordächer unverhältnismässig sei und der angefochtene Entscheid in diesem Punkt aufzuheben sei. Die fehlende Feststellung des massgeblichen Sachverhalts betreffend den guten Glauben des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz müsse bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden (Replik, S. 3 ff., 7 f.).