Zudem habe der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt und habe in gutem Glauben angenommen, gestützt auf die vorhandenen Baubewilligungen betreffend das Storendach und den Wintergarten berechtigt zu sei, diese Bauten mit Vordächern aus Beton und Holz zu ersetzen. Die zufolge des Rückbaus entstehenden finanziellen Schäden seien im Übrigen nicht unbedeutsam, weshalb der Rückbau der östlichen Vordächer unverhältnismässig sei und der angefochtene Entscheid in diesem Punkt aufzuheben sei.