3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei mit dem Rückbau der westlichen Vordächer bzw. mit der Anpassung der westlichen Vordächer einverstanden und werde ein entsprechendes Projektänderungsgesuch einreichen (Replik, S. 2, 7). Hingegen sei der Rückbau der östlichen Vordächer unverhältnismässig, zumal die zulässige Gebäudelänge von 30 m effektiv lediglich um 16 cm überschritten worden sei (gemessen bis Aussenkante der Betonstützen) und damit von einem geringfügigen Abweichen vom Erlaubten auszugehen sei.